Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • §1 Allgemeines
    • 1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    • 2. Alle den Vertrag betreffenden Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich ab gedungen werden.
  • §2 Angebot und Annahme
    • 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Vertragsannahmeerklärung bedarf der schriftlichen Bestätigung: dies gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Bei kurzfristigen Aufträgen erfolgt die Fertigung ohne technische Abklärung und Garantie unsererseits ausschließlich nach den Vorgaben des Bestellers. Unter kurzfristigen Aufträgen sind solche zu verstehen, die nach Auftragseingang innerhalb von 5 Werktagen gefertigt werden. Eine Änderung der Bestellung ist nach Auftragseingang nicht mehr möglich.
    • 2. Erfolgt die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen, so sind Änderungen nur möglich, wenn deren Mitteilung in der Produktion noch berücksichtigt werden kann. Der Besteller akzeptiert dadurch verursachte Lieferverzögerungen entschädigungslos und erstattet dadurch nachweislich entstehende Mehrkosten. Unseren Angeboten, Preislisten oder Katalogen beigefügte Zeichnungen oder Abbildungen dienen lediglich als Anhaltspunkte für die Art und Beschaffenheit der Ware, ohne dass dort enthaltene Maße, Preise oder Eigenschaften verbindlich zugesichert werden.
  • §3 Preisstellung
    • Unsere Preise verstehen sich frachtfrei ohne Verpackung. Maßgebend für die Preisberechnung sind unsere am Tag des Einganges der schriftlichen Bestätigung gültigen Preise der aktuellen OLIVA- Preisliste. Zusätzlich schuldet der Besteller die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
  • §4 Liefer- und Leistungszeit
    • 1. Vom Besteller vorgegebene Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich. Eine Lieferfrist beginnt erst dann, wenn sämtliche zur Durchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen.
    • 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretene Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Unbeschadet hiervon sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • §5 Gefahrenübergang
    • Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Sofern der Besteller mit der Annahme in Verzug gerät, geht die Gefahr auf ihn über und er ist verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • §6 Zahlungsbedingungen
    • 1. Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Wir gewähren 3% Skonto bei Abbuchung unmittelbar nach Rechnungsstellung, 2% Skonto bei Zahlungseingang 8 Tage nach Rechnungsdatum. Unsere Mitarbeiter sowie sonstige Erfüllungsgehilfen haben keine Inkassovollmacht, so dass nicht mit befreiender Wirkung an sie gezahlt werden kann, es sei denn, sie legen eine entsprechende Inkassovollmacht vor.
    • 2. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur bei fälligen, unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  • §7 Eigentumsvorbehalt
    • 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Geschäftsverbindung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen.
    • 2. Die Verarbeitung dieser Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. des § 950 BGB, ohne uns insoweit zu verpflichten. Bei Verarbeitung von Ware, die nicht in unserem Eigentum steht, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware gem. §§ 947.948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gem. den entsprechenden Vorschriften. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware z.Z. der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser sämtliche ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen an uns ab.
    • 3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht uns gegenüber im Zahlungsverzug befindet, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gem. den nachfolgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu weiteren Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller die Schuldner der abgetrennten Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung offen zu legen. Wir sind ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
    • 4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe eines Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück bzw. Gebäude des Bestellers eingebaut, so werden schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks bzw. Gebäudes entstehenden Forderungen in Höhe eines Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang der Restforderung abgetreten. Die Abtretung wird von uns angenommen.
    • 5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, sonstiger Gefährdung der Erfüllung des Zahlungsanspruches oder anderen Verstößen des Bestellers gegen die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen sind wir berechtigt:
      • a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
      • b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hier durch vom Vertrag zurücktreten
      • c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
      • d) die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschl. MwSt. Sie sind höher bzw. niedriger in Ansatz zu bringen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten anweist.
    • 6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlischt das Recht des Bestellers die Vorbehaltsware weiter zu veräußern bzw. sie zu verwerten; ferner erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Diese Rechtsfolge tritt auch bei einem Scheckprotest ein. Der Besteller verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen und Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  • §8 Gewährleistung
  • Wir übernehmen für die von uns gelieferten Erzeugnisse wie folgt Gewähr:
    • 1. Der Besteller verpflichtet sich, Lieferungen auf erkennbare Mängel und Falschlieferungen hin sofort zu untersuchen und unverzüglich zu rügen. Mit rügeloser Annahme wird eine spätere Geltendmachung derartiger Mängel ausgeschlossen. Der Besteller verpflichtet sich, dem Frachtführer oder Spediteur ein Protokoll zu übergeben, aus welchem sich die genauen Mängel ergeben und dieses Protokoll vom Frachtführer oder Spediteur gegenzeichnen zu lassen. Mit dem Einbau von Erzeugnissen mit erkennbaren Mängeln oder Falschlieferungen erlischt jedes Gewährleistungsrecht.
    • 2. Handelsübliche Toleranzen bedeuten keine Mangelhaftigkeit; insbesondere gilt dieses bei der Beurteilung von Riefen und Kratzern, Läufern, Tropfkanten, Lackaufkochungen, Schmutzeinschlüssen sowie Pickeln oder pockenartigen Erhebungen. Diese sind dann nicht als Mängel zu bewerten, sofern sie nur vereinzelt auftreten und bei normaler Beleuchtung ohne direktes Gegenlicht bei senkrechter Betrachtung auf einem Abstand von 3 Metern nicht mehr sichtbar sind. Eine Markierung dieser Punkte darf zuvor nicht erfolgen. Oberflächenfehler auf, nach dem Einbau, nicht sichtbaren Flächen gelten nicht als Mängel. Dies gilt auch bei Einschlüssen, Blasen, Punkten oder Flecken im Glas.
    • 3. Wir übernehmen keine Gewähr für die verfahrensbedingenten Farbunterschiede bei Bronce-Eloxal- Tönen.
    • 4. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich und schriftlich geltend zu machen. Es gelten folgende Gewährleistungsfristen:
      • 4.1 Zwei Jahre auf Lackbeständigkeit und Farbechtheit der Profile sowie Dekorprofile
      • 4.2 Fünf Jahre auf die Grundkonstruktion ohne Füllungen und Beschlag
      • 4.3 Zwei Jahre auf Haustüreinsätze
      • 4.4 Fünf Jahre auf Glas für den Fall des Anlaufens im Luftzwischenraum der Isolierglaseinheiten
      • 4.5 Ein Jahr auf alle Beschlagsteile
      Wir treten bereits jetzt unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten bei Glas, Füllungen oder Beschlägen an den Besteller ab. Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche gegen uns nur geltend machen, wenn er zuvor erfolglos unseren Vorlieferanten aufgrund der abgetretenen Gewährleistungsansprüche gerichtlich in Anspruch genommen hat.
    • 5. Wir sind von jeder Gewährleistungspflicht frei, sofern unsere Betriebs-oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden. Die Gewährleistung entfällt bei allen Elementen, deren Größe außerhalb der jeweiligen Maßbegrenzungen liegen sowie bei Anlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, für die vom Besteller keine zusätzlichen Verstärkungen mit Anschlussmöglichkeiten an den Baukörper berücksichtigt wurden.
    • 6. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatz-ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorherstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Kunden nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Diese beträgt 12 Monate. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bauwerk), 479 Abs. 1 (Rücktrittsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
    • 7. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Käufer nicht, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuhalten. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
  • §9 Haftungsbeschränkung
    • 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftete, wird eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Kunden nach diesem §9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.
  • §10 Gerichtsstand
    • 1. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschließliche Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, das für uns örtliche und sachliche zuständige Gericht (AG Marl/LG Essen). Dies gilt auch bei Urkunden- und Wechselprozessen.
  • §11 Salvatorische Klausel
    • Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht: dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.